Allgemeine Lieferbedingungen der Hamat B.V.
hinterlegt bei der Handelskammer am 8. November 2016
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden von der Hamat B.V. mit Sitz in Genemuiden angewendet, eingetragen bei der Handelskammer unter der Nummer 50141708.
Artikel 1 Allgemeines
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Verträge und sonstigen Rechtsgeschäfte, die auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtet sind und an denen die Hamat B.V. beteiligt ist, sowie für alle daraus resultierenden Folgen.
Sofern diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf einen Vertrag Anwendung finden, gelten sie ebenfalls für alle aus diesem Vertrag hervorgehenden Verträge.
- Die Anwendbarkeit etwaiger Einkaufsbedingungen oder sonstiger Geschäftsbedingungen der Gegenpartei wird ausdrücklich ausgeschlossen.
- Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu irgendeinem Zeitpunkt ganz oder teilweise nichtig oder anfechtbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen uneingeschränkt anwendbar.
Artikel 2 Angebote und Kostenvoranschläge
- Alle Kostenvoranschläge und Angebote der Hamat B.V. sind unverbindlich und höchstens drei Monate gültig, sofern im Kostenvoranschlag keine andere Annahmefrist angegeben ist. Ein Kostenvoranschlag oder Angebot erlischt, wenn das Produkt, auf das sich der Kostenvoranschlag oder das Angebot bezieht, zwischenzeitlich nicht mehr verfügbar ist.
- Die Hamat B.V. kann nicht an ihre Kostenvoranschläge oder Angebote gebunden werden, wenn die Gegenpartei vernünftigerweise erkennen kann, dass die Kostenvoranschläge oder Angebote beziehungsweise ein Teil davon einen offensichtlichen Irrtum oder Schreibfehler enthalten.
- Sofern nicht anders angegeben, verstehen sich die in einem Kostenvoranschlag oder Angebot genannten Preise ohne Mehrwertsteuer und sonstige staatliche Abgaben sowie ohne im Rahmen des Vertrags anfallende Kosten, einschließlich Versandkosten.
- Weicht die Annahme, sei es auch nur in geringfügigen Punkten, von dem im Kostenvoranschlag oder Angebot enthaltenen Angebot ab, ist die Hamat B.V. daran nicht gebunden.
- Ein zusammengesetztes Preisangebot verpflichtet die Hamat B.V. nicht dazu, einen Teil des Auftrags zu einem entsprechenden Teil des angegebenen Preises auszuführen. Angebote oder Kostenvoranschläge gelten nicht automatisch für zukünftige Aufträge.
Artikel 3 Lieferfristen, Ausführung und Änderung des Vertrags
- Wurde für die Lieferung bestimmter Waren eine Frist vereinbart oder angegeben, stellt diese niemals eine verbindliche Ausschlussfrist dar. Bei Überschreitung einer Frist muss die Gegenpartei die Hamat B.V. daher schriftlich in Verzug setzen. Der Hamat B.V. ist eine angemessene Frist zur Erfüllung des Vertrags einzuräumen.
- Benötigt die Hamat B.V. für die Ausführung des Vertrags Angaben der Gegenpartei, beginnt die Ausführungsfrist erst, nachdem die Gegenpartei diese Angaben der Hamat B.V. vollständig und korrekt zur Verfügung gestellt hat.
- Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung ab Werk der Hamat B.V. Die Gegenpartei ist verpflichtet, die Waren in dem Moment abzunehmen, in dem sie ihr zur Verfügung gestellt werden. Verweigert die Gegenpartei die Abnahme oder versäumt sie es, für die Lieferung erforderliche Informationen oder Anweisungen zu erteilen, ist die Hamat B.V. berechtigt, die Waren auf Kosten und Gefahr der Gegenpartei zu lagern.
- Die Hamat B.V. ist berechtigt, bestimmte Arbeiten durch Dritte ausführen zu lassen.
- Kommt die Gegenpartei ihren Verpflichtungen gegenüber der Hamat B.V. nicht ordnungsgemäß nach, haftet die Gegenpartei für sämtliche Schäden einschließlich Kosten, die der Hamat B.V. dadurch unmittelbar oder mittelbar entstehen.
- Vereinbart die Hamat B.V. mit der Gegenpartei einen Festpreis, ist die Hamat B.V. jederzeit berechtigt, diesen Preis zu erhöhen, ohne dass die Gegenpartei deshalb berechtigt ist, den Vertrag aufzulösen, sofern die Preiserhöhung auf einer gesetzlichen oder behördlichen Befugnis oder Verpflichtung beruht, durch einen Anstieg der Kosten für Rohstoffe, Löhne usw. verursacht wird oder auf anderen Gründen beruht, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise nicht vorhersehbar waren.
- Übersteigt eine Preiserhöhung, die nicht aus einer Vertragsänderung resultiert, 10 % und erfolgt sie innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Vertrags, ist ausschließlich die Gegenpartei, die berechtigt ist, sich auf Titel 5 Abschnitt 3 des 6. Buches des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches (BW) zu berufen, berechtigt, den Vertrag durch eine schriftliche Erklärung aufzulösen, es sei denn, die Hamat B.V. ist dennoch bereit, den Vertrag auf Grundlage der ursprünglich vereinbarten Bedingungen auszuführen, die Preiserhöhung ergibt sich aus einer gesetzlichen Befugnis oder Verpflichtung der Hamat B.V. oder es wurde vereinbart, dass die Lieferung mehr als drei Monate nach dem Kauf erfolgt.
Artikel 4 Aussetzung, Auflösung und vorzeitige Beendigung des Vertrags
- Die Hamat B.V. ist berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen auszusetzen oder den Vertrag aufzulösen, wenn:
– die Gegenpartei die sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt;
– Umstände, die der Hamat B.V. nach Abschluss des Vertrags bekannt geworden sind, berechtigten Anlass zu der Befürchtung geben, dass
die Gegenpartei ihre Verpflichtungen nicht erfüllen wird;
– die Gegenpartei bei Abschluss des Vertrags aufgefordert wurde, eine Sicherheit für die Erfüllung ihrer
Verpflichtungen aus dem Vertrag zu leisten, und diese Sicherheit nicht oder nicht ausreichend geleistet wird;
– wenn aufgrund einer Verzögerung seitens der Gegenpartei von der Hamat B.V. vernünftigerweise nicht mehr erwartet werden kann, den Vertrag zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen zu erfüllen, ist die Hamat B.V. berechtigt, den Vertrag aufzulösen.
- Darüber hinaus ist die Hamat B.V. berechtigt, den Vertrag aufzulösen, wenn Umstände eintreten, die eine Erfüllung des Vertrags unmöglich machen, oder wenn sonstige Umstände eintreten, aufgrund derer die unveränderte Aufrechterhaltung des Vertrags von der Hamat B.V. vernünftigerweise nicht verlangt werden kann.
- Wird der Vertrag aufgelöst, werden die Forderungen der Hamat B.V. gegenüber der Gegenpartei sofort fällig. Setzt die Hamat B.V. die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus, behält sie ihre Ansprüche aus Gesetz und Vertrag.
- Setzt die Hamat B.V. die Erfüllung aus oder löst sie den Vertrag auf, ist sie in keiner Weise zum Ersatz der daraus entstehenden Schäden oder Kosten verpflichtet.
- Im Falle einer Aussetzung oder Auflösung ist die Hamat B.V. berechtigt, offene Forderungen einschließlich der damit verbundenen Kosten und gesetzlichen Zinsen miteinander zu verrechnen.
- Ist die Auflösung der Gegenpartei zuzurechnen, ist die Hamat B.V. zum Ersatz des dadurch entstandenen Schadens einschließlich Kosten und Aufwendungen berechtigt.
- Im Falle der Liquidation, eines (Antrags auf) Zahlungsaufschubs oder Konkurses, einer Pfändung zulasten der Gegenpartei – sofern und soweit die Pfändung nicht innerhalb von drei Monaten aufgehoben wird –, einer Schuldenregulierung oder eines sonstigen Umstands, durch den die Gegenpartei nicht mehr frei über ihr Vermögen verfügen kann, ist die Hamat B.V. berechtigt, den Vertrag unverzüglich und mit sofortiger Wirkung zu kündigen, ohne zu irgendeiner Schadensersatz- oder Entschädigungsleistung verpflichtet zu sein. In diesem Fall werden sämtliche Forderungen der Hamat B.V. gegenüber der Gegenpartei sofort fällig.
- Storniert die Gegenpartei einen erteilten Auftrag ganz oder teilweise, werden der Gegenpartei die hierfür bestellten oder vorbereiteten Waren zuzüglich etwaiger damit verbundener Transport-, Bearbeitungs- und Lieferkosten sowie die für die Ausführung des Vertrags reservierte Arbeitszeit vollständig in Rechnung gestellt.
Artikel 5 Höhere Gewalt
- Die Hamat B.V. ist nicht verpflichtet, irgendeine Verpflichtung gegenüber der Gegenpartei zu erfüllen, wenn sie daran durch einen Umstand gehindert wird, der ihr nicht aufgrund eines Verschuldens zugerechnet werden kann und für den sie weder kraft Gesetzes noch aufgrund eines Rechtsgeschäfts oder der im Geschäftsverkehr geltenden Auffassungen haftet.
- Unter „höherer Gewalt“ wird im Rahmen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen neben dem verstanden, was darunter nach Gesetz und Rechtsprechung zu verstehen ist, jede von außen kommende Ursache verstanden, ob vorhersehbar oder unvorhersehbar, auf die die Hamat B.V. keinen direkten Einfluss ausüben kann, durch die die Hamat B.V. jedoch nicht in der Lage ist, ihre Verpflichtungen zu erfüllen; hierzu gehören auch Streiks im Unternehmen der Hamat B.V. oder bei Dritten. Die Hamat B.V. ist ebenfalls berechtigt, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn der Umstand, der die (weitere) Erfüllung des Vertrags verhindert, eintritt, nachdem die Hamat B.V. ihre Verpflichtung hätte erfüllen müssen.
- Die Hamat B.V. kann ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag für die Dauer der höheren Gewalt aussetzen. Dauert dieser Zeitraum länger als zwei Monate, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag aufzulösen, ohne zum Ersatz von Schäden gegenüber der anderen Partei verpflichtet zu sein.
- Soweit die Hamat B.V. zum Zeitpunkt des Eintritts der höheren Gewalt ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag bereits teilweise erfüllt hat oder erfüllen kann und dem erfüllten beziehungsweise noch zu erfüllenden Teil ein eigenständiger Wert zukommt, ist die Hamat B.V. berechtigt, diesen Teil gesondert in Rechnung zu stellen. Die Gegenpartei ist verpflichtet, eine solche Rechnung zu bezahlen, als beträfe sie einen gesonderten Vertrag.
Artikel 6 Zahlung und Inkassokosten
- Die Zahlung hat innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum in der von der Hamat B.V. angegebenen Weise und in der Währung zu erfolgen, in der die Rechnung ausgestellt wurde, sofern die Hamat B.V. nicht schriftlich etwas anderes angegeben hat. Die Hamat B.V. ist berechtigt, periodisch Rechnungen zu stellen.
- Zahlt die Gegenpartei eine Rechnung nicht rechtzeitig, gerät sie von Rechts wegen in Verzug. In diesem Fall schuldet die Gegenpartei Zinsen in Höhe von 1 % pro Monat, sofern der gesetzliche Zinssatz nicht höher ist; in diesem Fall gilt der gesetzliche Zinssatz. Die Zinsen auf den fälligen Betrag werden ab dem Zeitpunkt berechnet, an dem sich die Gegenpartei in Verzug befindet, bis zu dem Zeitpunkt, an dem der gesamte geschuldete Betrag vollständig bezahlt wurde.
- Die Hamat B.V. ist berechtigt, Zahlungen der Gegenpartei zunächst auf die Kosten, anschließend auf die aufgelaufenen Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung und die laufenden Zinsen anzurechnen.
- Die Hamat B.V. kann ein Zahlungsangebot ablehnen, ohne dadurch in Verzug zu geraten, wenn die Gegenpartei eine andere Reihenfolge für die Anrechnung der Zahlung bestimmt. Die Hamat B.V. kann die vollständige Tilgung der Hauptforderung ablehnen, wenn nicht zugleich die aufgelaufenen und laufenden Zinsen sowie die Inkassokosten bezahlt werden.
- Die Gegenpartei ist niemals berechtigt, von ihr gegenüber der Hamat B.V. geschuldete Beträge aufzurechnen.
- Einwendungen gegen die Höhe einer Rechnung setzen die Zahlungsverpflichtung nicht aus. Eine Gegenpartei, die nicht berechtigt ist, sich auf Abschnitt 6.5.3 (Artikel 231 bis 247 des 6. Buches des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu berufen, ist ebenfalls nicht berechtigt, die Zahlung einer Rechnung aus einem anderen Grund auszusetzen.
- Kommt die Gegenpartei ihren Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nach, gehen sämtliche angemessenen Kosten zur außergerichtlichen Durchsetzung der Forderung zulasten der Gegenpartei. Diese außergerichtlichen Kosten werden gemäß der in der niederländischen Inkassopraxis üblichen Vorgehensweise berechnet; tatsächlich entstandene Kosten können erstattet verlangt werden. Etwaige Gerichts- und Vollstreckungskosten werden ebenfalls von der Gegenpartei verlangt. Die Gegenpartei schuldet außerdem Zinsen auf die ausstehenden Inkassokosten.
Artikel 7 Eigentum an Dokumenten, Modellen, Entwürfen usw.
- Das Risiko des Verlusts, der Beschädigung oder der Wertminderung geht in dem Moment auf die Gegenpartei über, in dem die Waren in ihren Besitz gelangen.
- Alle von der Hamat B.V. im Rahmen des Vertrags gelieferten Waren bleiben Eigentum der Hamat B.V., bis die Gegenpartei sämtliche Verpflichtungen aus den mit der Hamat B.V. geschlossenen Verträgen ordnungsgemäß erfüllt hat.
- Die von der Hamat B.V. der Gegenpartei leihweise zur Verfügung gestellten Displays sind ausschließlich für die Verwendung in Verbindung mit von der Hamat B.V. gelieferten Produkten bestimmt und können von der Hamat B.V. jederzeit zurückgefordert werden.
- Von der Hamat B.V. gelieferte Waren, die aufgrund des Eigentumsvorbehalts gemäß Absatz 1 im Eigentum der Hamat B.V. verbleiben, dürfen nicht weiterverkauft und niemals als Zahlungsmittel verwendet werden. Die Gegenpartei ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu verpfänden oder anderweitig zu belasten.
- Die Gegenpartei hat jederzeit alle Maßnahmen zu treffen, die vernünftigerweise von ihr erwartet werden können, um die Eigentumsrechte der Hamat B.V. zu schützen.
- Pfänden Dritte die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder möchten sie Rechte daran begründen oder geltend machen, ist die Gegenpartei verpflichtet, die Hamat B.V. unverzüglich darüber zu informieren.
- Die Gegenpartei verpflichtet sich, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zugunsten der Hamat B.V. gegen Feuer-, Explosions- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl zu versichern und versichert zu halten.
- Bezieht sich der Vertrag auf die Ausführung von Arbeiten an Eigentum Dritter, kann die Hamat B.V. an diesem Eigentum ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, solange die Gegenpartei die Rechnungen für die Arbeiten und alle sonstigen aus dem Vertragsverhältnis mit der Hamat B.V. resultierenden Forderungen einschließlich Schadensersatz-, Zins- und Kostenforderungen nicht vollständig beglichen hat.
Artikel 8 Garantien, Prüfung und Beanstandungen, Verjährungsfrist
- Die von der Hamat B.V. zu liefernden Waren entsprechen den zum Zeitpunkt der Lieferung hierfür üblichen Anforderungen und Normen. Die in diesem Artikel genannte Garantie gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten nach der Lieferung.
- Jeglicher Garantieanspruch erlischt, wenn ein Mangel durch Umstände entstanden ist oder auf Umständen beruht, die außerhalb des Einflussbereichs der Hamat B.V. liegen, oder wenn die Waren von der Gegenpartei an einen Dritten geliefert oder verarbeitet wurden.
- Die Gegenpartei ist verpflichtet, die gelieferten Waren unmittelbar nach deren Bereitstellung auf Qualität und Menge zu prüfen oder prüfen zu lassen. Mängel müssen der Hamat B.V. innerhalb von acht Tagen nach der Lieferung schriftlich mitgeteilt werden. Ist die vorgenannte Frist verstrichen und hat die Gegenpartei nicht schriftlich reagiert, besteht hinsichtlich der von der Hamat B.V. gelieferten Waren kein Anspruch mehr auf Reparatur, Ersatz oder Entschädigung.
- Die Gegenpartei muss der Hamat B.V. jederzeit Gelegenheit geben, eine Beanstandung zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.
- Abweichungen bei Druck, Struktur und Farbe der gelieferten Waren fallen nicht unter die in diesem Artikel genannte Garantie. Gleiches gilt für Unterschiede bei Gewicht und Abmessungen der gelieferten Waren.
- Wird festgestellt, dass ein Artikel mangelhaft ist und wurde diesbezüglich rechtzeitig eine Beanstandung erhoben, wird die Hamat B.V. nach eigenem Ermessen den mangelhaften Artikel entweder ersetzen oder innerhalb einer angemessenen Frist reparieren lassen.
- Wird festgestellt, dass eine Beanstandung unbegründet ist, gehen die dadurch entstandenen Kosten einschließlich der von der Hamat B.V. getragenen Untersuchungskosten vollständig zulasten der Gegenpartei.
- Nach Ablauf der Garantiefrist werden sämtliche Kosten für Reparatur oder Ersatz einschließlich Verwaltungs-, Versand- und Anfahrtskosten der Gegenpartei in Rechnung gestellt.
- Abweichend von den gesetzlichen Verjährungsfristen beträgt die Verjährungsfrist für sämtliche Ansprüche und Einreden gegenüber der Hamat B.V. und den von der Hamat B.V. bei der Ausführung eines Vertrags eingeschalteten Dritten ein Jahr.
Artikel 9 Haftung
- Sollte die Hamat B.V. haftbar sein, ist diese Haftung auf die Bestimmungen dieses Artikels beschränkt.
- Die Hamat B.V. haftet nicht für Schäden gleich welcher Art, die dadurch entstanden sind, dass die Hamat B.V. von unrichtigen und/oder unvollständigen Angaben ausgegangen ist, die von oder im Namen der Gegenpartei bereitgestellt wurden.
- Sollte die Hamat B.V. für einen Schaden haftbar sein, ist ihre Haftung höchstens auf den Rechnungswert des Auftrags beziehungsweise auf den Teil des Auftrags beschränkt, auf den sich die Haftung bezieht.
- Die Hamat B.V. haftet ausschließlich für unmittelbare Schäden.
Unter unmittelbaren Schäden werden ausschließlich verstanden: die angemessenen Kosten zur Feststellung der Ursache und des Umfangs des Schadens, soweit sich diese Feststellung auf einen Schaden im Sinne dieser Geschäftsbedingungen bezieht; etwaige angemessene Kosten, die entstanden sind, um die mangelhafte Leistung der Hamat B.V. vertragsgemäß zu machen, soweit diese der Hamat B.V. zugerechnet werden können; sowie angemessene Kosten zur Vermeidung oder Begrenzung von Schäden, soweit die Gegenpartei nachweist, dass diese Kosten zu einer Begrenzung des unmittelbaren Schadens im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geführt haben.
- Die Hamat B.V. haftet niemals für mittelbare Schäden, einschließlich Folgeschäden, entgangenen Gewinns, entgangener Einsparungen und Schäden infolge von Betriebsunterbrechungen.
- Die Hamat B.V. haftet niemals für Schäden an Waren, die der Hamat B.V. zur Lagerung, Bearbeitung oder anderweitig anvertraut wurden. Die Gegenpartei verpflichtet sich, diese anvertrauten Waren gegen Feuer-, Explosions- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl zu versichern und versichert zu halten.
- Die Gegenpartei stellt die Hamat B.V. von Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrags Schäden erleiden und deren Schaden einer anderen Partei als der Hamat B.V. zuzurechnen ist.
- Die in diesem Artikel enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Hamat B.V. oder ihrer leitenden Angestellten beruht.
Artikel 10 Geistiges Eigentum
Die Hamat B.V. behält sich die ihr aufgrund der Gesetze und Vorschriften über geistiges Eigentum zustehenden Rechte und Befugnisse vor. Die Hamat B.V. ist berechtigt, die im Rahmen der Ausführung eines Vertrags gewonnenen Kenntnisse auch für andere Zwecke zu verwenden, sofern dabei keine streng vertraulichen Informationen der Gegenpartei an Dritte weitergegeben werden.
Artikel 11 Anwendbares Recht und Streitigkeiten
- Auf sämtliche Rechtsverhältnisse, an denen die Hamat B.V. beteiligt ist, findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung, auch wenn eine Verpflichtung ganz oder teilweise im Ausland erfüllt wird oder wenn die an dem Rechtsverhältnis beteiligte Partei dort ihren Wohn- oder Geschäftssitz hat. Die Anwendung des Wiener Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.
- Alle Streitigkeiten, die sich aus einem Rechtsverhältnis ergeben, auf das diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise Anwendung finden, werden vom zuständigen Gericht in den Niederlanden entschieden.